Geschäftsordnung

§1 Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der Kleingartenkolonie Luisengärten nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat fest definierte Aufgabengebiete, die wie folgt definiert sind:
    1.  1. Vorsitzender
      1. Repräsentation des Vereins nach außen, insbesondere beim Bezirksverband
      2. Verantwortlich für organisatorische Angelegenheiten des Vereines
      3. Abhalten von Vorstandsitzungen
      4. Abhalten der Mitgliedersammlung
      5. Führen der Mitgliederliste
    2. 2. Vorsitzender
      1. Unterstützung und Vertretung des 1. Vorsitzenden
      2. Organisation von Gemeinschaftsarbeit
      3. Organisation von Veranstaltungen
      4. Überwachung der Vereinseinrichtungen
    3. Kassierer
      1.  Führung der Konten einschließlich Kontrolle der Überweisungen und Eingänge
      2. Gesonderte Führung eines Unterkontos „Strom“
      3. Erledigung von finanziellen Angelegenheiten
      4. Einzug der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
      5. Regelung der Vereinsverbindlichkeiten gegenüber den entsprechenden Verbänden, Versicherungen usw.
      6. Erstellung eines Kassenberichts für die Mitgliederversammlung
      7. Veranlassung und Ermöglichung der Kassenprüfung
      8. Führen eines Pachtbuches zur Kontrolle der Pachtzahlungen
    4. Schriftführer
      1. Verantwortung für den Schriftverkehr des Vereins zu Verbänden
      2. Einladungen zu Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen
      3. Protokollführung bei Sitzungen
      4. Versand von Mitgliederinformationen
      5. Kontakt zur Verbandszeitung
      6. Versand von Grußkarten
      7. Pflege der Aushänge
  3. Alle Vorstandsmitglieder sollen
    1. Wünsche und Anregungen der Mitglieder entgegennehmen
    2. Aktivitäten im Verein organisieren und unterstützen

§2 Erweiterter Vorstand

Die Mitgliederversammlung muss folgende Warte/Berater wählen, die dem erweiterten Vorstand angehören:

  1. Stromwart
    1. Überwachung der Stromanlagen der Kolonie
    2. Ansprechpartner für die Mitglieder bezüglich Stromversorgung
    3. Veranlassen von Wartungsarbeiten und ggfs. von Reparaturen nach Rücksprache mit dem Vorstand
    4. Bearbeiten von Stromneuanschlüssen
    5. Führen der Stromabnehmerliste
  2. Wasserwart
    1. Überwachen der Anlagen zur Wasserversorgung und der Wasserleitungen
    2. Anstellen des Wassers im Frühjahr
    3. Abstellen des Wassers im Herbst
    4. Ansprechpartner für die Mitglieder bezüglich Wasserversorgung
    5. Veranlassen von Wartungsarbeiten und ggfs. von Reparaturen nach Rücksprache mit dem Vorstand
    6. Durchführen der Zählerablesungen und Verplomben der Wasseruhren
    7. Überwachung der Eichstände der einzelnen Wasseruhren

Die Mitgliederversammlung kann folgende zusätzliche Warte/Berater wählen, die dem erweiterten Vorstand angehören:

  1. Gerätewart
    1. Überwachen der Werkzeuge, Gartengeräte und Hilfsmittel des Vereins
    2. Ausgabe und Rücknahme der Geräte.
    3. Einnahme der Leihgebühren und Abführen an den Schatzmeister.
    4. Veranlassen von Wartungsarbeiten und ggfs. von Reparaturen nach Rücksprache mit dem Vorstand
  2. Wegewart
    1. Zuständig für die Koloniewege
    2. Organisation der Gemeinschaftsarbeit zur Pflege der Wege
  3. Müllwart
    1. Pflege des Müllplatzes
    2. Überwachung der ordnungsgemäßen Müllabfuhr
    3. Veranlassen der Abholung von Sperrmüll
  4. Gartenfachberatung
    1. Beratung der Gartenfreunde, sowie des Vorstandes, zu Fragen der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, Pflanzenschutz, Bodenpflege, Kompostierung, Düngung, Obstbaumschnitt, Fruchtfolge, Aussaaten, Sorten- und Standortwahl bei Obst- und Beerengehölzen, Umweltschutz und Ökologie, Nützlingsförderung, sowie über meldepflichtige Krankheiten.
    2. Anlässlich der Mitgliederversammlungen mit einem Referat auf aktuelle Probleme hinweisen, Tipps und Anregungen an die Gartenfreunde zu vermitteln.
    3. Aktuelle Hinweise in einem eigenen Aushangkasten pflegen.
    4. Einmal im Jahr eine Gartenbegehung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und möglichst einem kolonniefremdem Fachberater durchzuführen, um vor Ort Probleme anzusprechen und zu klären (z.B. Baumschutzverordnung).

§3 Beiträge und Aufnahmegebühren

Die Beiträge und Gebühren können nur von der Mitgliederversammlung geändert werden

  1. Der Mitgliedsbeitrag (= Koloniegeld) beträgt 20€ pro Jahr.
  2. Zusätzlich werden durch den Verein die Pacht, sowie die verschiedenen Beiträge für Verbände und die Müll- und Wassergebühren eingezogen.
  3. Die Rechnung wird am Ende jeden Jahres für das Folgejahr per Post zugestellt.
  4. Die Zahlung ist nach Erhalt der Rechnung zu entrichten, spätestens bis zum 1.3. des laufenden Geschäftsjahres.
  5. Die Einzahlung soll unbar erfolgen.
  6. Die einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 50,-€.
  7. Sollte die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt werden, so hat der Vorstand 3 Mahnungen zu verschicken. Wenn innerhalb von 14 Tagen nach der 3. Mahnung keine Zahlung erfolgt, wird der Vorgang hinsichtlich der Pachtzahlung an den Bezirksverband weitergegeben und dieser gegebenenfalls ermächtigt, auch die Forderungen des Vereins geltend zu machen und durchzusetzen.
  8. Ein Pächter kann auf Wunsch Ratenzahlung beim Kassierer beantragen.

§4 Gelder des Vereins

  1. Mit den Geldern des Vereins ist verantwortungsvoll umzugehen.
  2. Die Ausgabehöhe pro Sondermaßnahme ist gestaffelt. Es entscheidet
    bis 500,-€ der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister,
    bis 1000,-€ der geschäftsführender Vorstand mit einfacher Mehrheit,
    ab 1001,-€ die Mitgliederversammlung.
  3. Für Ausgaben über 3000,- € sind mindestens drei Kostenvoranschläge einzuholen.
  4. Überschüsse eines Geschäftsjahres sind in Form einer Rückstellung auf das nächste Geschäftsjahr vorzutragen. (Bis zu 5000,-€ als Rücklage deklarieren)

§5 Arbeitseinsätze

  1. Jedes Koloniemitglied ist verpflichtet einmal im Jahr einen Arbeitseinsatz in der Kolonie zu leisten. Dieser wird vom Vorstand in einer Liste vermerkt.
  2. Sollte kein Arbeitseinsatz durch das Mitglied erfolgen, wird eine Ausgleichsabgabe von 25,-€ mit der nächsten Pachtrechnung erhoben.
  3. Bei Gartenbegehungen besteht Anwesenheitspflicht.
  4. Beim An- und Abstellen des Wassers ist der Zugang zum Garten zu gewährleisten.

§6 Verleih von Geräten

  1. Der Vorstand kann Geräte für den Verleih an Kolonisten beschaffen.
  2. Sachwerte, die vom Verein angeschafft werden, bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden lediglich zur Nutzung durch Kolonisten gegen eine Leihgebühr überlassen
  3. Die Überwachung einer pfleglichen Nutzung ist Aufgabe des Gerätewartes.
  4. Falls kein Gerätewart gewählt wurde, übernimmt der 2. Vorsitzende die Position.
  5. Kosten für Reparaturen und ggf. Ersatzteile werden vom Verein übernommen, es sei denn, es kann für Beschädigungen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeiten nachgewiesen werden.

§7 Anschuss an die Stromversorgung

  1. Das Stromnetz wurde von einer Gruppen von Mitgliedern finanziert. Diese Gruppe wird vom Vorstand vertreten und von dem Stromwart und seinem Vertreter betreut.
  2. Die Aufnahmegebühr für Neuanschlüsse beträgt 650,-€ und ist im Voraus zu entrichten.
  3. Alle notwendigen Installationen sind von dem neuen Stromteilnehmer selbst vorzunehmen und sind nicht in den Anschlußkosten enthalten.
  4. Beim Anschluß der „neuen Parzellen“ ist dem Antrag eine schriftliche Zustimmung desjenigen Mitglieds beizufügen, durch dessen Parzelle die Leitung verlegt werden soll.
  5. Auch nach Pächterwechsel der „Durchleitungsparzelle“ ist der Zugang zu der Leitung zu Repraturzwecken zu gewähren. Die Lage der Durchleitung ist schriftlich zu dokumentieren.

§8 Vorstandssitzungen

  1.  Im Rahmen seiner Arbeit hält der Vorstand Sitzungen ab, die durch den 1. Vorsitzenden in einer angemessenen Frist einzuberufen sind.
  2. Stehen wichtige bzw. weitreichende Entscheidungen an, ist dies mit der Einladung bekannt zugeben.
  3. Innerhalb des Vorstands werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  4. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  5. Zu Vorstandssitzungen können weitere Personen eingeladen werden, sie haben aber keine Stimme.

§9 Sitzungen des erweiterten Vorstandes

  1. Der 1. Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es begehren, eine Sitzung des erweiterten Vorstandes, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Weise, ein.
  2. Es gilt der § 8 entsprechend.

§10 Sprechstunde

  1. Der Vorstand hält während der Gartensaison (solange das Wasser angestellt ist) einmal im Monat eine Sprechstunde ab.
  2. Sie ist rechtzeitig in den Aushängen bekannt zu geben.

§11 Aufwandsentschädigung

  1.  Für die Übernahme von Vereinsämter wird eine jährliche Aufwandsentschädigung gezahlt.
  2. Für die Vorstände beträgt sie von den Einnahmen
    1. 1. Vorsitzender 250,-€
    2. 2. Vorsitzender 250,-€
    3. Schatzmeister 200,-€
    4. Schriftführer    150,-€
  3. Für die Warte beträgt sie
    1. Stromwart 50,-€
    2. Assistenz der Kassiererin 75€
    3. Wasserwart 150,-€
    4. Müllwart 150,-€
    5. Gerätewart 100,-€
    6. Gartengfachberatung jeweils 75,-€

Der Betrag wird im Dezember für das laufende Jahr rückwirkend gezahlt. Sind für dieselbe Tätigkeit mehrere Warte anspruchsberechtigt, wird der Betrag zeitanteilig zwischen ihnen aufgeteilt.

Version vom 14.4.2012
Die Aufwandsentschädigungen wurden angepasst.
Version vom 14.12.2008
Änderungen gegenüber der Ursprungsfassung von 2006:
14.12.2008
§1 Aufgaben des Vorstandes
Abs.2 c) Kassierer (vorher Schatzmeister)
NEU:
(8) Führen eines Pachtbuches zur Kontrolle der Pachtzahlungen
geändert: §9 Abs.2. : §7  in §8 geändert
§7 Abs. 2.: Die Aufnahmegebühr für Neuanschlüsse beträgt 650,-€ (vorher stand 904,-,  was aber hätte 700.- heißen müssen)
§3 Abs. 9.: Der Absatz entfällt, da der Verein keine Gemeinnützigkeit beantragt hat.
Der Schatzmeister ist berechtigt, Spendenbescheinigungen im Rahmen des § 2, Nr. 2 der
Satzung in Verbindung mit § 5, Abs. 1, Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz auszustellen; die
Bescheinigung bedarf der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. (nur bei e.V. mit Gemeinnützigkeit)