Satzung

Satzung

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Kolonie Luisengärten e.V. und ist im Vereinsregister Berlin Charlottenburg eingetragen unter der Nr. 26572.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Schöneberg/Friedenau.
  3. Über eine Mitgliedschaft im Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg- Friedenau e.V. und im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  3. Der Verein hat den Zweck, das Kleingartenwesen zu fördern durch a)  die fachliche Beratung der Mitglieder, b)  die praktische Unterweisung in Gartenbau und Obstbaumpflege, c)  die laufende Unterhaltung der Wege, Plätze, der Wasser- und Stromleitungen, der Gemeinschaftsanlagen einschließlich der Baulichkeiten, d)  die Pflege der Gemeinschaftsaktionen, e)  die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, f)  die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und g)  die enge Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg- Friedenau e.V. und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens, solange eine Mitgliedschaft in diesen Verbänden besteht.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der einen Unterpachtvertrag für eine Gartenparzelle der Kolonie Luisengärten abgeschlossen hat und sich verpflichtet, die Ziele des Vereins anzuerkennen, zu verfolgen und zu fördern. Pro Gartenparzelle kann nur ein Pächter*in Mitglied werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag, Zahlung einer Aufnahmegebühr und der Mitgliedschaftsbestätigung durch den Vorstand.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes.
  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder*innen haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Mitglieder*innen haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder*innen erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  4. Die Mitglieder*innen erkennen die Satzung und Geschäftsordnung des Vereins an.
  5. Die Mitglieder*innen haben die Pflicht, a)  den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und ihm weder materiell noch gesellschaftlich zu schaden, b)  sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen, wenn sie unter 70 Jahre alt sind, c)  die Mitgliedsbeiträge und Umlagen innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist zu entrichten, d)  gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, e)  beim An- und Abstellen des Wassers und für Wartungsarbeiten den Zugang zu den Gemeinschaftsanlagen auf ihren Parzellen zu gewährleisten, f)  für die Wasserzufuhr ab der Zaungrenze samt geeichter Wasseruhr und funktionstüchtigem Wasserabsperrhahn zu sorgen, g)  die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung gemäß dem Unterpachtvertrag einzuhalten, insbesondere die Mittags-, Nacht- und Feiertagsruhe und h)  den Umweltschutz besonders zu fördern.
  6. Ehrenmitglieder*innen haben kein Stimmrecht; sie sind vom Vereinsbeitrag und von Gemeinschaftsarbeit befreit.
  • 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt a) bei Tod des Mitgliedes, b) mit Beendigung des Unterpachtvertrages, c) durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen zum Ende des Quartals oder d) durch Ausschluss.
  2. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung nach Anhörung des Betroffenen erfolgt, entscheiden der geschäftsführende und erweiterte Vorstand gemeinsam mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Dabei muss a) die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. b) dem Mitglied in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung gegeben werden; c) die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig über den Ausschluss entscheiden.
  3. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft ist eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ausgeschlossen. Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen sind auszugleichen und können gegen Forderungen des ausgeschiedenen Mitglieds aufgerechnet werden.
  • 6 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und Spenden
  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung des Vereins festgesetzt wird.
  2. Ehegatten verstorbener Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
  3. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch Sach- und Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die, soweit nicht zweckgebunden, im Rahmen des § 2 der Satzung zu verwenden sind.
  4. Die Höhe der Gebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  5. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Gesamtsumme aller Umlagen darf 100€ pro Jahr und Mitglied nicht überschreiten.
  • 7 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der geschäftsführende Vorstand und c) der erweiterte Vorstand
  • 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in den ersten 4 Monaten des Jahres durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder*innen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 21 Tagens schriftlich einzuladen. Für die ordnungsgemäße Einberufung genügt die Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder*innen bzw. persönliche Zustellung oder per e- Mail, sofern das Mitglied dem zustimmt.
  3. Die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands kann bei Vorliegen wichtiger Gründe von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Sofern mindestens 10% der Mitglieder*innen schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangen, muss der geschäftsführende Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder ein durch die Versammlung bestellter Versammlungsleiter.
  • 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren a) den geschäftsführenden Vorstand, b) den erweiterten Vorstand und c) zwei Kassenprüfer. 2.  Die Mitgliederversammlung hat als folgende weitere Aufgaben a) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des geschäftsführenden Vorstandes, b) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, c) die Beratung und Beschlussfassung größerer Projekte, d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, e) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes, f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • 10 Anträge/Beschlussfassung zur Mitgliederversammlung
  1. Mitglieder*innen haben das Recht Anträge zur Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Schriftliche Anträge sind spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen, mündliche Anträge am Tag der Versammlung müssen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder*innen unterstützt werden.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, falls ein Mitglied dies fordert.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist durch Abgabe einer schriftlichen Vollmacht möglich.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Über den Verlauf ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter*in und dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  • 11 Der geschäftsführende Vorstand
  1. 1.  Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  3. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die Vertretungsmacht des Vorstands auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder und operative Fragen sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, insbesondere bei Beanstandungen des Registergerichts.
  • 12 Der erweiterte Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die einzelnen Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Es muss mindestens ein Stromwart*in und dessen Vertreter*in gewählt werden.
  4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands aus, so gewährleistet der geschäftsführende Vorstand die korrekte Erfüllung der Aufgaben des betreffenden Fachbereiches bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  • 13 Die Kassenprüfer*innen
  1. Die Kassenprüfer*innen sind für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich, sie haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen, müssen jedoch mindestens einmal jährlich diese Prüfung vornehmen.
  2. Die Kassenprüfung ist von zwei Prüfer*innen durchzuführen.
  3. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung erstatten sie der Mitgliederversammlung nach Abschluss eines jeden Jahres Bericht.
  4. Die Kassenprüfer*innen beantragen die Entlastung des Vorstandes für den geprüften Zeitraum.
  • 14 Die Delegierten
  1. Gemäß der Satzung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Schöneberg- Friedenau e.V. wird der Verein durch 2 Delegierte in der Delegiertenversammlung des genannten Verbandes vertreten.
  2. Die Delegierten haben die Aufgabe, die Delegiertenversammlungen regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge des Vereins zu vertreten und über Verlauf und Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Delegierten und 2 Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Nach einer Neuwahl ist der Bezirksverband durch die 1. Vorsitzende über die Delegierten zu informieren.
  • 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand mit absoluter Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
  2. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Ein Misstrauensantrag gegen ein Vorstandsmitglied muss diesem mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden und bedarf der Unterschrift von mindestens 20% der Mitglieder. a) Der Vorstand hat dann innerhalb von 21 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beifügung des begründeten Misstrauensantrages einzuberufen und ihn nach Aussprache zur Abstimmung zu bringen. b) Auf dieser Mitgliederversammlung kann das Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Es ist dann gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  4. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern sind spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahlen durchzuführen.
  • 16 Die Stromgemeinschaft
  1. Die Gemeinschaft der Stromabnehmer ist eine eigene Abteilung des Vereins.
  2. Mitglied der Stromgemeinschaft ist jedes Mitglied des Vereins, dessen Parzelle am Stromnetz der Kolonie angeschlossen ist.
  3. Es wird ein gesondertes „Stromkonto“ als Unterkonto in der vereinsinternen Buchführung geführt.
  4. Alle Ausgaben bezüglich der Stromversorgung der Kolonie und auch eventueller daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten werden von den Stromabnehmern bezahlt, alle Einnahmen unter ihnen verteilt. Preise und Modalitäten für Neuanschlüsse, Verteilung von Einnahmen und Maßnahmen zur Erhaltung des Stromnetzes beschließen die Stromabnehmer in einer eigenen Versammlung.
  • 17 Datenschutz
  1. Alle Mitglieder, erklären sich mit ihrem Vereinseintritt, damit einverstanden, dass ihre Daten nur für vereins- und verbandsinterne Zwecke entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genutzt werden.
  • 18 Vereinsvermögen
  1. Der Verein hat ein auf seinen Vereinsnamen bezogenes Vereinskonto.
  2. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  • 19 Haftungsbeschränkung
  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Die Vorstandsmitglieder haften nur für vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit.
  • 20 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens ¾ der Anwesenden der Auflösung zustimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. mit der Vereinsregisternummer RS 369 Nz, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse des Kleingartenwesens.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1BGB